Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
3. Vergütung
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
6. Eigentumsvorbehalt etc.
7. Digitale Daten
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
9. Gewährleistung

10. Haftung
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
12. Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Corporate-Identity-, Grafik-Design-, Textierungs-, Suchmaschinenoptimierungs- und Beratungs-Leistungen zwischen Ferrás Corporate Design e.U. (in Folge wird die Unternehmensbezeichnung „Ferrás“ verwendet) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn Ferrás in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die folgenden Geschäftsbedingungen (AGB) an. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Ferrás ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen Ferrás und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
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2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder Ferrás erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und Texte unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

2.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Texte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Ferrás weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt Ferrás, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifrichtlinien von Design Austria (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

2.4 Ferrás überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Ferrás.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

2.6 Ferrás hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Ferrás zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann Ferrás 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifrichtlinien von Design Austria (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Ferrás schließt bei der Gestaltung von Logos die Haftung für die markenrechtliche Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit aus. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers das Logo auf Ähnlichkeit und potenzielle Verwechslungsgefahr, d.h. Kollision mit Schutzrechten Dritter, überprüfen zu lassen.
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3. Vergütung

3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage der Tarifrichtlinien von Design Austria (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Ferrás berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
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4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 Ferrás ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ferrás entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Ferrás abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Ferrás im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
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5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

5.1 Soweit sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Ferrás hohe finanzielle Vorleistungen sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5.4 Bei Zahlungsverzug kann Ferrás Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nach zuweisen.
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6. Eigentumsvorbehalt etc.

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an Ferrás zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
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7. Digitale Daten

7.1 Ferrás ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Insbesondere gilt dies für editierbare, so genannte „offene“ Dateien (z.B. der Programme Photoshop, InDesign oder Illustrator).

7.2 Hat Ferrás dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Ferrás geändert werden.
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8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Ferrás Korrekturmuster vorzulegen.

8.2 Die Produktionsüberwachung durch Ferrás erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Ferrás berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Ferrás haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Ferrás 2 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Ferrás ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
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9. Gewährleistung

9.1 Ferrás verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind, sofern keine sofort gültige schriftliche Abnahme vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Ferrás geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
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10. Haftung

10.1 Ferrás haftet sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Ferrás nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Ferrás gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Ferrás kein Auswahlverschulden trifft. Ferrás tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3 Sofern Ferrás selbst Subunternehmern beauftragt, tritt Ferrás hiermit sämtliche zustehende Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von Ferrás zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

10.4 Der Auftraggeber stellt Ferrás von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Ferrás stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von Ferrás.

10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Ferrás nicht.tl_files/images/startseite_icons/dottlines.gif

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.

11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Ferrás eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenseratzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Ferrás übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Ferrás von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
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12. Schlussbestimmungen

12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von Ferrás.

12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich.

12.4 Gerichtsstand ist der Sitz von Ferrás, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Ferrás ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.